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A K T U E L
L E S T H E M A |
Medi-Verbund
- saurer Wein in neuen Schläuchen
Von Dr. med. Peter Langer, Berlin,
Facharzt für Kinderheilkunde
Der MEDI-Verbund versucht mit Vehemenz und tatkräftiger Unterstützung
der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) nun auch in Berlin Tritt
zu fassen. Ein Hoffnungsträger für ein besseres Morgen? Mit
einem erheblichen Werbevorlauf wurden die niedergelassenen Ärzte
aufgefordert, dieser Neubildung beizutreten. Die Solidarität
der Ärzte wird neu beschworen. "Einheit macht stark"
gegenüber den Krankenkassen, so heißt es. Große Worthülsen flattern
durch die Luft: "Nennen Sie mir ein besseres Beispiel für
repräsentative Demokratie". Na bitte! Und mit etwas Geschick
kann man sogar verbilligtes Heizöl bekommen, als Medi-verbundener
Großkunde.
Die kampferprobten Leitungskader der KÄV sind in ausreichender
Zahl wieder zu finden. Das Ganze ist, so erfahren wir, für den
Fall eines Niederganges der KÄV-Strukturen angedacht, ein Auffangnetz
für..., ja für wen eigentlich konkret? Auf der Fahne der Absichtserklärungen
steht alles das, was seit eh und je zu den originären Aufgaben
unserer Selbstverwaltung gehört, zu den unerledigten Aufgaben,
wie wir heute wissen.
Der Medi-Verbund bietet seinen Mitgliedern zur Zeit eigentlich
nichts, außer komplizierten organisatorischen Strukturen. Er
fordert andererseits von seinen Mitgliedern Eintrittsgelder
und Beiträge. Und darüber hinaus wird ein umfassendes Wohlverhalten,
das alle künftigen Verhandlungsvollmachten gegenüber den Kassen
einschließt, erwartet. Konkrete Gegenleistungen sind nicht erkennbar.
Viele fragen sich: ist das nicht saurer Wein in neuen Schläuchen?
Risiken gehen jedenfalls die Vordenker und Initiatoren nicht
ein. Hinsichtlich wirtschaftlicher Zielvorstellungen äußerte
sich ein Ziehvater des MEDI-Konzeptes in einem Interview mit
der Deutschen Ärztezeitung in zynischer Offenheit: "Diejenigen,
die nicht drin sind, haben entweder Einzelinteressen... oder
sind aus anderen Gründen bereit, wirtschaftliche Nachteile in
Kauf zu nehmen." Soviel zum Thema ärztliche Solidarität
mit anders Denkenden! Damit ist klar gesagt, daß man bereit
ist, wirtschaftliche Vorteile auf dem Rücken anderer Kollegen
durchzudrücken. Jeder sollte prüfen, welchem Machtapparat er
sein Vertrauen zu schenken bereit ist.. Eins scheint sicher: "Hier
werden nachhaltige Altersversorgungen gezimmert...", schreibt
Raimund August und vermutlich hat er Recht.
Homepage von Dr. med. Peter Langer
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Erste Ärzte entsorgen "Medi-Zwangsjacke", Berliner
Aufsicht gegen Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung
am Medi-Netz und Bundeskartellamt prüft
Von Dietmar G. Luchmann, Stuttgart,
Diplom-Psychologe, Psychotherapeut, Herausgeber
Für alle, die wachen Sinnes die bundesdeutsche Rechtswirklichkeit
wahrnahmen, war es von Anbeginn absehbar: Die abwegige "Biertisch-Idee"
eines Medi-Netzes als Ärztekartell (siehe MEDI-Report Nr.2 v.
12.07.1999) würde die Ärzte in einen Irrweg und ihr Ansehen
und ihre politische Akzeptanz an die Wand fahren. Der Staatssekretär
im Gesundheitsministerium Erwin Jordan warf dem nordwürttembergischen
Kassenarzt-Chef, Dr. Werner Baumgärtner vor, "das ganze
System unterminieren zu wollen" (Ärzte-Zeitung v. 15.12.2000): "Wir
haben den Eindruck, daß es nicht um die Nöte und Sorgen der
Ärzte in den Praxen geht, sondern um gezielte politische Auseinandersetzungen."
Auch das Bundeskartellamt prüft inzwischen, ob der Medi-Verbund
gegen kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen
verstößt.
"So fein das Netz auch ward gesponnen,
Am Morgen freilich kam die Sonnen:
Die prächtigen Gespensterfratzen
Im Licht wie Seifenblasen platzen."
Diese Zeilen schrieb ich vor einem Jahr ("Der große Zauber",
21.01.2000). Inzwischen ist klar: Aufsichtbehörden, die jenseits
politischer Abhängigkeiten ihrer Aufsichtspflicht nachkommen,
setzen den "Grossmannssucht-Plänen" (MEDICAL TRIBUNE
v. 28.04.2000) der nord-württembergischen Kassenarztchefs Baumgärtner
und Metke bereits klare Stopp-Signale, bevor die Sozialgerichte
angerufen werden müssen. Den Medi-Jüngern in Berlin hat die
Aufsichtsbehörde der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Dezember
2000 mitgeteilt, dass mangels Rechtsgrundlage eine Beteiligung
der KÄV an der MEDI-Berlin GmbH rechtswidrig ist. Den KÄVen
als Körperschaften des Öffentlichen Rechts seien im Sozialgesetzbuch
geregelte hoheitliche Aufgaben übertragen worden, neben denen
es für eine Beteiligung an einer privaten Gesellschaft keine
rechtliche Grundlage gibt - insbesondere da der Medi-Verbund
Ziele verfolge, die den Vorgaben des Gesetzgebers zur integrierten
Versorgung widersprechen. Ferner dürfen Medi-Ärzte ihr Verhandlungsmandat,
das der Gesetzgeber den KÄVen übertragen hat, nicht einer GmbH
überantworten, die gegenüber Kostenträgern als Verhandlungspartner
auftreten soll. Rückgängig gemacht werden müssen die finanziellen
und materiellen Zuwendungen der KÄV Berlin an den Medi-Verbund.
"Der Sonne Strahl den Trug entlarvt,
Die Lemmings zwinkern unbedarft,
Das Netz halbleer, die Ängste fliehen,
Des Löwen Fell vor's Bett sie ziehen."
Die Sozialgerichte haben seit Frühjahr 2000 begonnen, die sozialrechtlichen
Entartungen der Medi-Idee wegzuscheiden. Nach und nach setzt
bei den Betroffenen das Aufwachen ein: Ankunft in einem gesundheitspolitischen
Umbruch, der für Scharfmacher keinen Platz hat. Inzwischen hat
erstmals eine Medi-Verbund GbR (Berlin-Schöneberg und -Tempelhof)
die "Zwangsjacken" des Medi-Vertragswerks ersatzlos
entsorgt: Die Verpflichtung der Geschäftsführung, "die
Medi GmbH Berlin zu bevollmächtigen, im Namen und auf Rechnung
der Gesellschafter Vergütungsverträge mit Krankenkassen, deren
Verbänden und sonstigen Kostenträgern abzuschließen", wurde
ebenso gestrichen wie die in der Disziplinarordnung vorgesehene
Geldstrafe von bis zu 20.000 DM. Vor diesen restriktiven Vertragsbedingungen,
die den persönlichen Rechtsschutz ohne jedes Erfordernis aushebeln,
hatten Arztanwälte wie der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. jur.
Joachim B. Steck (siehe Rubrik Medizinrecht) bereits 1999 nachdrücklich
gewarnt. Willkommen in der Wirklichkeit!
Hier weiter zur Gesamtdokumentation...
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Sozialgericht Stuttgart untersagt der Kassenärztlichen Vereinigung
Nord-Württemberg (KÄV NW) vorläufig die Beteiligung am Medi-Verbund
Von Dr. jur. Joachim B. Steck, Stuttgart,
Rechtsanwalt, Kanzlei Klammt-Asprion & Steck
Im Streit um die Beteiligung der KÄV NW an dem Medi-Verbundsystem
liegt nunmehr die erste gerichtliche Entscheidung vor. In einem
einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die 5. Kammer des Sozialgerichtes
Stuttgart mit Beschluss vom 14.11.2000 im Wege der einstweiligen
Anordnung der KÄV NW "bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache untersagt, ihre Rechte als Gesellschafterin in der
MEDI GmbH und/oder an den MEDI-Regionalgesellschaften auszuüben"
(AZ S 5 KA 4825/00 ER).
Ebenso wird der KÄV NW im Beschluss "untersagt, die
MEDI GmbH, eine MEDI GbR ...finanziell (einschließlich durch
Zahlung eines Beitrags oder einer Einlage) oder durch Gewährung
geldwerter Vorteile, z.B. Nutzung von Adressenlisten ..., von
Räumlichkeiten und Personal, zu fördern". Das baden-württembergische
Sozialministerium, das anders als jenes in Nordrhein-Westfalen,
sich bislang nur aufs Abwarten und Beobachten verlegte, wird
seine Position zu überprüfen haben.
Dieser Beschluss dürfte vor allem diejenigen Mitglieder der
KÄV NW überraschen, die den Initiatoren dieses Verbundes bisher
uneingeschränkt ihren Glauben und ihr Vertrauen geschenkt haben.
Wurde doch im Vorfeld dieser gerichtlichen Auseinandersetzung
fast schon gebetsmühlenartig behauptet, die Beteiligung der
KÄV NW an dem Medi-Verbund sei eindeutig rechtens.
Tatsächlich darf die KÄV NW in ihrer Funktion als Körperschaft
des öffentlichen Rechts und damit stellvertretend für alle ihre
Mitglieder zugleich sich nicht als Beteiligte einer Gemeinschaft
von Ärzten (Medi-Verbund) und damit stellvertretend nur für
einen Teil ihrer Mitglieder im Rahmen einer privatrechtlich
organisierten Gesellschaftsform betätigen und zu dem "Rest"
in Konkurrenz treten. Als Institution mittelbarer Staatsverwaltung
ist die KÄV NW zu strikter Neutralität verpflichtet, wie wir
in der Feststellungsklage des Stuttgarter Psychotherapeuten
Dietmar G. Luchmann gegen die KÄV NW vom 09.10.2000 ausgeführt
haben. Ihr ist es verwehrt, sich einseitig im Rahmen des innerärztlichen
Meinungskampfes bei der Frage konkurrierender Verbundsysteme
zu beteiligen. Ihr ist es erst recht verwehrt, sich einseitig
und unter Ausnutzung ihrer staatlich verliehenen Hoheitsgewalt
für ein bestimmtes politisches Konzept einzusetzen und andere
Verbundsysteme zu benachteiligen oder gar zu bekämpfen und Nicht-Verbundmitglieder
direkt oder indirekt zu diskriminieren. Auch im Rahmen ihrer
Teilnahme an der integrierten Versorgung bleibt die KÄV grundrechtsgebunden
und damit zur strikten Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes
verpflichtet.
Freilich ist mit diesem Beschluss noch nicht das letzte Wort
gesprochen. Die Frage, ob und ggf. wie sich die KÄVen an solchen
Verbundsystemen beteiligen dürfen, wird aller Voraussicht nach
erst durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes oder
sogar des Bundesverfassungsgerichtes hinreichend geklärt sein.
Eines dürfte aber mittlerweile allen dämmern, juristisch ist
die Beteiligung ganz und gar nicht unproblematisch - und finanziell
wohl ebenfalls nicht.
Hier weiter lesen...
Die Idee
eines "Medi-Kartells" ist jenseits der Realität: Rechtsgutachten
zur Rahmenvereinbarung zur integrierten Versorgung gemäß § 140
d SGB V
Von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer,
Münster,
Direktor des Instituts für Arbeits-, Sozial-, und Wirtschaftsrecht
III,
Universität Münster
... die MEDI-Verbünde [stoßen] auf durchgreifende kartellrechtliche
Bedenken. Hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes gilt
im Einzelnes Folgendes:
Bei den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 1 GWB, d. h. gegen
den Abschluss einer Kartellvereinbarung sind zivilrechtliche
Rechtsfolgen und kartellbehördliche Sanktionen zu unterscheiden.
Zum einen ist gemäß § 32 GWB die Kartellbehörde befugt, die
Durchführung des kartellwidrigen Verhaltens zu untersagen (sog.
objektives Untersagungsverfahren). Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem
Verhalten der Beteiligten können die Behörden zudem Bußgelder
gegen sie festsetzen, sofern die Parteien schon mit der Praktizierung
des Kartells begonnen haben, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB.
Zudem sind die gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstoßenden
Verhaltensweisen nichtig, da es sich bei § 1 GWB um ein gesetzliches
Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Die Ausnahmetatbestände
der §§ 2 ff. GWB sind so formuliert, dass diese der Anmeldung
bei der Kartellbehörde bedürfen und bis zu ihrer Entscheidung
schwebend unwirksam sind. Nichtig sind auch die sog. Ausführungsverträge,
d.h. solcher, die der Durchführung, Verstärkung oder Ausdehnung
der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung dienen .
Schließlich löst ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften
des GWB gemäß § 33 S. 1 Halbsatz 2 GWB Schadensersatzansprüche
aus, soweit es sich bei der verletzten Norm um ein Schutzgesetz
(i.S.d. § 823 II BGB) handelt. Ob § 1 GWB eine dementsprechende
Schutznorm ist, ist umstritten und nicht einheitlich zu beantworten.
Es ist jedenfalls ein Schutzgesetz zugunsten der Konkurrenten,
wenn sie durch das Kartell rechtserheblich betroffen sind .
Es kann auch ein Schutzgesetz zugunsten der Abnehmer sein, wenn
sich das Kartell gerade gezielt gegen sie wendet . Zu beachten
ist, dass die Schadensberechnung hier regelmäßig Schwierigkeiten
bereiten wird, was aber für die Bedeutung dieser zivilrechtlichen
Sanktion insofern keine Rolle spielt, als Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche ebenfalls in Betracht kommen.
Bei einem Verstoß gegen § 19 GWB kann sich der durch missbräuchliche
Verhaltensweisen geschädigte Dritte sich selbst mit Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüchen wehren können: diese gründen sich
dann auf § 33 GWB i.V.m §§ 249 ff. BGB. Darüber hinaus sind
entsprechende, gegen § 19 GWB verstoßende Verträge gem. § 134
BGB nichtig. Schließlich bleibt es den Kartellbehörden nach
wie vor unbenommen, gegen missbräuchliches Verhalten mit Untersagungsverfügungen
gem. § 32 GWB einzuschreiten.
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Rote Karte
für die Mitgliedschaft der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg
(KÄV NW) in MEDI
Von Dr. jur. Rolf Gutmann, Stuttgart,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Einen für die künftigen Strukturen auf dem Gesundheitsmarkt
wichtigen Beschluss hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht
am 26.06.2000 (L 6 B 61/00 KA ER) gefällt.
Die Ausführungen enthalten einen Sprengsatz für die Bemühungen
um einen Zusammenschluss der öffentlich-rechtlichen Körperschaft
mit privaten Praxisverbünden. Das Landessozialgericht
hat hierzu festgestellt:
Die niedergelassenen Ärzte sind nicht freiwillig Mitglieder
der Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen), sondern durch eine
Entscheidung des Gesetzgebers zwangsweise zu öffentlich-rechtlichen
Körperschaften zusammengeschlossen. Die Mitglieder einer solchen
Körperschaft dürfen deshalb verlangen, dass die Körperschaft
ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht überschreitet. Ausdrücklich
führt das Gericht aus: „Eine Vermengung mit privatrechtlichen
Organisationen wie etwa einer Genossenschaft ist unzulässig."
In seinem Bericht zur Lage vom 12.07.2000 behauptet Dr. Baumgärtner:
"Die Entscheidung in Schleswig-Holstein beruhte politisch einfach darauf, dass
die KÄV in der Genossenschaft direkt und mehrheitlich in den
entscheidenden Gremien vertreten war und es sich nicht um eine
privatrechtliche Konstruktion, an der die KV beteiligt war,
handelte."
Diese Darstellung ist abwegig. Sie beginnt schon mit einer sprachlich
falschen Einleitung: die Entscheidung des Landessozialgerichts
beruht nicht auf politischen, sondern auf rechtlichen Wertungen.
Vor allem aber ist auch eine Genossenschaft eine privatrechtliche
Konstruktion, wie das Gericht ausdrücklich vermerkt. Die
Entscheidung muss deshalb im vollem Umfang auf die Verhältnisse
in der KÄV Nord-Württemberg bezogen werden. Wieso Dr. Baumgärtner
das Gegenteil behauptet, ist nicht nachvollziehbar.
Die Ausführungen des Gerichts betreffen nicht nur die Mitgliedschaft
einer KÄV in einer Genossenschaft, sondern gleichermaßen die
in Nord-Württemberg gewählte Rechtsform der GmbH. Die Gerichtsentscheidung
ist insoweit eindeutig. Die KÄV Nord-Württemberg ist deshalb
verpflichtet, die von ihr an der MEDI Verbund GmbH gehaltenen
Geschäftsanteile aufzugeben.
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Qualität oder rechtswidrige Diskriminierung:
Was bringt der Medi-Verbund wirklich?
Anstatt die Kassenärztliche Vereinigung zu einem Dienstleister
zu entwickeln, unterstützt der nordwürttembergische KÄV-Vorsitzende
Werner Baumgärtner mit den Geldern aller Kassenärzte - also
auch derer, die sich nicht beteiligen - die Schaffung eines
Praxisnetzes, dessen Ausgestaltung selbst kassenärztliche Juristen
und der Justitiar der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg "rechtswidrig"
nennen.
Auf dem Leistungsverzeichnis des Stuttgarter Medi-Netzes (Stand
Juni 2000 mit der Eigenwerbung "starke Leistungsbilanz")
wird auf dem Deckblatt in fetten Lettern und mit unverhohlenen
Worten die Diskriminierung von Kassenpatienten propagiert: "Ersatzkassen
und weitere GKV-Versicherte sind nach Ausschöpfung der Budgets
- von Notfallsituationen abgesehen - gemäss Zeitmanagement der
Praxis zu versorgen, auf Wartelisten zu setzen, weiterzuüberweisen
oder der stationären Behandlung zuzuführen".
Das sind klare Worte, wohin die Reise geht. "Sollten sich
die jetzt bekannt gewordenen Fälle häufen, werden sie das Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient erschüttern", schrieb die Stuttgarter
Zeitung am 10.08.2000: "Inzwischen ist es sogar so weit,
dass Arzt und Angehörige selbst um die Finanzierung einer Infusion
für einen lebensbedrohlich kranken Menschen regelrecht feilschen
müssen".
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Weitere internationale
Nachrichten bei ReutersHealth (englisch)
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MEDICAL TRIBUNE -
19.01.2001
Umstrittenes Medi-Engagement:
Noch eine Klage gegen die KV
"Wegen 'andauernder Verstöße der KV Nord-Württemberg gegen ihre gesetzliche
Pflicht zur Gleichbehandlung der KV-Mitglieder' hat der Verbund Freie
Praxen (VFP) Nord-Württemberg beim Sozialgericht Stuttgart Klage eingereicht."
Niedersächsisches
Ärzteblatt - 9/2000
Bitterböse Realität:
Im Geflecht des Netz-Hais zappeln die Ärzte
"Ärzte, die sich in dieses Netz begeben, wechseln daher von einem demokratischen
(KV) in ein monarchistisches System. Was bleibt da noch vom freien Arztberuf
übrig?"
Stuttgarter Zeitung
- 10.08.2000
Diskriminierung
durch Medi-Verbund?
Medi-Dokumente propagieren, Kassenpatienten "auf Wartelisten zu
setzen, weiterzuüberweisen oder der stationären Behandlung zuzuführen".
Ärzte Zeitung - 05.06.2000
Sozialministerium
prüft Medi-Verbund
Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg an Medi
wird kritisiert.
MEDICAL TRIBUNE -
26.05.2000
Das "Medi-Netz
ist rechtswidrig",
sagt Prof. Dr. Hans Kamps, Justiziar der Kassenärztlichen Vereinigung
Südwürttemberg.
Rechtswidrigkeit des Medi-Verbundes
1. Schreiben an das Sozialministerium
Baden-Württemberg - 29.05.2000
2.
Dokumente zur unzulässigen Vermengung
öffentlicher KÄV-Ämter und privater Business-Positionen - 06.06.2000
3. Augenarzt
für Bettvorleger

"Was wir hören wollen, ist eine Philosophie des Nein-Sagens",
Dr. Norbert Metke, KÄV NW.
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B E R U F S
P O L I T I K |
Medi-Praxisverbund:
Berichte, Meinungen und Kommentare

Dr. Werner Baumgärtners "Verkaufsmodell"
Medi-Verbund entpuppt sich immer mehr als grandiose Mausefalle für ängstliche
Ärzte, die die Medi-Verträge ohne anwaltlichen Rat unterschrieben haben.
Berufsverbände raten in seltener Deutlichkeit vom Eintritt ab: Der Berufsverband
der Allgemeinärzte Deutschlands (BDA) nennt das Beitrittspapier eine "Entrechtungserklärung"
und der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) ordnet den Medi-Praxisverbund
gar als "standes- und vertragsarztwidrig" ein.
MEDI-Report dokumentiert die Hintergründe des Medi-Verbundes, der "überflüssig"
ist.
Weiter lesen ...
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A L L E S ,
W A S R E C H T I S T |
Der
Super-GAU: Kassenärztliche Vereinigung und Kriminelle Vereinigung
KV oder
KÄV ?
"Dass das böse Wort 'KV' nicht für Kassenärztliche Vereinigung, sondern für
Kriminelle Vereinigung stehe, bringt bald niemanden mehr zum Schmunzeln",
konstatierte die Wochenzeitung Medical Tribune am 24.03.2000: "Denn
es ist zu befürchten, dass die Wirklichkeit aus diesem zynischen Bonmot
bald eine nüchterne Tatsachenfeststellung machen könnte" schreibt
MT (Jg.35, H.12, S.25) mit Blick auf die inzwischen dritte Kassenärztliche
Vereinigung (nach Nordrhein und Bayern jetzt Nordbaden), gegen die innerhalb
weniger Monate wegen Untreue und anderer Delikte ermittelt wird.
Spätestens seit Medi-Häuptling Dr. med. Norbert Metke in den
Stuttgarter Nachrichten vom 24.06.1999 feinsinnig zwischen "Kaninchenzüchter"
und Kassenärzte zu unterscheiden begonnen hat, wurden Ärzte mit Selbstachtung
daran erinnert, in der Kassen-Ärztlichen Vereinigung zu sein.
Insider und Juristen sprachen ohnehin schon immer nur kurz von der "KÄV".
Im Plural heißt es - nicht nur - in der juristischen Literatur "KÄVen".
Ein Schelm ist freilich, wer nach Metke's Assoziation vom "Schnauzerverein"
meint, er verstehe dabei nur "kläffen".
Es ist nicht überliefert, wer das universelle Kürzel "KV",
das für den Kaninchenzüchter-Verein ebenso steht wie für die Kranken-Versicherung
oder den Kabarettisten-Verein und - laut MT - nun sogar für Kriminelle
Vereinigung irrtümlich (oder war es gar bösartig?) der Ärzteinstitution
untergeschoben hat. Auch von Dr. Werner Baumgärtner als Vorstandsvorsitzendem
der nordwürttembergischen Kassen-Ärzte (KÄ) wird zu vermuten sein, dass
er nicht mit dem Vorstand einer Kranken-Versicherung (KV) verwechselt
werden will, dem er am 28.07.1999 schriftlich "Schwachsinn"
bescheinigte.
Vielleicht sollten sich die Ärzte-Fürsten mehr am Recht und am kollegialen
Anstand orientieren - um weniger anzuecken (siehe
Schelte). Das oberste deutsche Sozialgericht nämlich nennt
die Kassenärztliche Vereinigung Nordwürttemberg seit jeher klar und
eindeutig: "KÄV Nord-Württemberg" - und zwar in jedem
Urteil mit der oder über die KÄV NW.
Nach der irrwitzigen Posse von Dr. Werner Baumgärtner, im Juli 1999
rund drei Dutzend Internet-Domains mit den Geldern der Kassenärzte einzukaufen
(siehe MEDI-Report 15.07.1999)
und die präziseren KÄV-Domains
www.kaevnw.de und
www.kaev-nw.de zu
ignorieren, konnten Zweifel an seinem Sachverstand nicht ausbleiben.
Kaum folgenlos bleiben dürfte jedoch seine Dreistigkeit, Gelder aller
Vertragsbehandler der KÄV NW für Investitionen in den Medi-Verbund und
die Medi GmbH (Stuttgart) zu verwenden, von der ein Teil der KÄV-Mitglieder
sich klar distanziert. Die beeindruckende Landung "als Bettvorleger",
die Baumgärtner nach dem Attest der Ärzte-Zeitung vom 20.12.1999
im dritten Amtsjahr hinlegte, ist ohne Zweifel noch steigerungsfähig.
Schließlich hat Dr. Werner Baumgärtner ein ganz simples Rezept: Mit
Kritikern, so schrieb er bereits am 27.01.1998, "wird es keine
Gespräche geben" (siehe
MEDI-Report 24.09.1999). Denn: "Ein Gespräch setzt voraus,
dass der andere Recht haben könnte", erklärte Hans-Georg Gadamer
in einem Spiegel-Interview (Spiegel, 21.02.2000, S.305). Der Philosoph
Gadamer feierte jüngst seinen 100. Geburtstag, der Allgemeinarzt Baumgärtner
hingegen wird Mühe haben, seine ärztlichen Kollegen nach Ablauf seiner
vierjährigen Amtszeit dafür zu gewinnen, das System der kassenärztlichen
Selbstverwaltung weiter zu beschädigen.
Ärztliche Hybris und Feigheit bilden mitunter eine explosive Mischung.
Es sollte nicht überraschen, wenn bei dem Versagen ärztlicher Selbstverwaltung
am Ende der Staatsanwalt auch in weiteren KÄVen aufräumen muss. Anzeigen
soll es dem Vernehmen nach auch in Nord-Württemberg bereits gegeben
haben.
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