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P R E S S E S C H A U

Niedersächsisches Ärzteblatt 9 / 2000, Seite 27-29 

Bitterböse Realität:
Im Geflecht des Netz-Hais zappeln die Ärzte

Vor einiger Zeit berichtete die Standespresse über ein Rechtsgutachten einer großen deutschen Anwaltskanzlei, nach dem der Beitritt von Ärzten zum MEDI-X-Verbund mit zahlreichen Risiken behaftet sei. Unter anderem war eine Beschneidung der Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Ärzte kritisiert worden. Das MEDI-X-Vertragswerk liegt dem Autor nicht vor, es wird daher nachfolgend nicht bewertet. Dem Verfasser liegt jedoch seit Frühjahr dieses Jahres ein anderes Vertragswerk vor, das das niedersächsische Ärzteblatt veranlaßt, vor "Netz-Haien" zu warnen.

Wer sich mit der Gründung von Ärztenetzen befaßt, wird erkennen, daß für den Zusammenschluß der Ärzte zum Praxisverbund aus gesellschafts- und berufsrechtlichen Gründen nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Betracht kommt. Diese Gesellschaft ist der Ärzteschaft hinlänglich bekannt: Auch die Gemeinschaftspraxis oder die Praxisgemeinschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Da das selbst in einer kleinen Gemeinschaftspraxis nicht durchführbar ist, muß der Gesellschaftsvertrag hierfür abweichende Regelungen vorsehen. Das gilt natürlich erst recht für ein Praxisnetz, das anderenfalls nicht handlungsfähig wäre.

Sinnvollerweise wird man die Geschäftsführung daher einer überschaubaren Anzahl von Gesellschaftern übertragen. In dem der Ärztekammer Niedersachsen vorliegenden Netzvertrag hielt man dieses jedoch für nicht hinreichend, sondern erklärte die Geschäftsführer für berechtigt, die Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Vertretung der Gesellschaft durch den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der gleichnamigen Management GmbH vornehmen zu lassen. Das ist sicher sinnvoll, denn die Ärzte als Gesellschafter wollen Medizin betreiben und nicht Verwaltungskräfte werden. Daß solche Aufgaben in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgegliedert werden, ist ein Modell, das man auch im Wirtschaftsleben findet. Die Geschäftsführung kann die GmbH nach dem Gesellschaftsvertrag aber auch uneingeschränkt zum Führen von Vertragsverhandlungen mit potentiellen Vertragspartnern der Gesellschaft bevollmächtigen. Diese Art der Professionalisierung geht über die gegenwärtige Situation bei den Kassenärztlichen Vereinigungen scheinbar hinaus, denn dort ist es vornehme Aufgabe des Vorsitzenden des Vorstandes, die Vertragsverhandlungen selbst zu führen.

Rolle und Kompetenz der "Netz"-Geschäftsführer

Tatsächlich läßt es der Gesellschaftsvertrag aber zu, daß weiterhin Ärzte die entscheidenden Verhandlungen führen. Die Geschäftsführer der GbR werden nämlich im Gesellschaftsvertrag von dem Verbot des sogen. Selbstkontrahierens befreit, allerdings nur "soweit sie Vertreter von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind". Bestellt die GmbH einen der Geschäftsführer der GbR auch zu ihrem Geschäftsführer, kann dieser sowohl für die GbR als auch für die GmbH handeln. Dabei kann der Geschäftsführer gleichzeitig auch Alleingesellschafter der GmbH sein.

An dieser Stelle wächst jedoch gleichzeitig das Mißtrauen gegen die gewählte Konstruktion. Oben war nämlich bereits erwähnt worden, daß der Geschäftsführung der Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages obliegt. Da unter den drei Geschäftsführern nach dem Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip gilt, muß der auf beiden Seiten stehende Geschäftsführer nur einen weiteren Geschäftsführer auf seine Seite ziehen und könnte mit sich selbst (als Alleingesellschafter der GmbH) dann einen finanziell besonders attraktiven Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen. Wäre es nicht besser gewesen, den Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages der Gesellschafterversammlung vorzubehalten, fragt sich sicherlich auch der juristische Laie. Zumindest, antwortet daraufhin der Jurist, wäre es sinnvoll gewesen, im Gesellschaftsvertrag festzulegen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze des Geschäftsführers abgeschlossen werden dürfte.

Das wäre auch deshalb besser gewesen, weil in der Gesellschaft alle Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden haften und beruhigende Hinweise im Gesellschaftsvertrag, es handele sich bei der GbR um eine bloße Innengesellschaft, schlicht ebenso falsch sind wie der Hinweis, die Gesellschaft habe kein Vermögen. Wem sollen sonst die auf das Bankkonto der GbR einzuzahlenden Beiträge gehören? Wenn es an anderer Stelle heißt, die Gesellschaft trete nur nach außen, wenn das "im Einzelfall rechtlich notwendig ist", lassen die dort genannten Beispiele wie etwa "Schließung von Vereinbarungen mit ... öffentlichen bzw. privaten Rechtspersonen" nichts Gutes erahnen. Damit wird - wie sollte es auch anders möglich sein - Alles erfaßt.

Nun spürt der Netzarzt zumindest die Gefahr, daß ihm die Netzwirklichkeit nicht ganz richtig dargestellt worden ist und die Geschäftsführer eher an das eigene Portemonnaie als an die für die Netzärzte zu erschließenden Wirtschaftlichkeitsreserven im Gesundheitswesen denken. Im kleinen Kreis faßt man daher den Beschluß, neue Geschäftsführer zu wählen. Leider bestehen dafür aber erhebliche Hürden. Die Abberufung ist nur in Form eines konstruktiven Mißtrauensvotums möglich. Hat man dafür noch Verständnis (andernfalls würden wohl alle wieder gemeinsam Geschäftsführer), wundert man sich, daß dafür nicht 50 sondern sogar 60 Prozent der "Gesamtstimmen der Gesellschaft" erforderlich sind. Das heißt: Es kommt nicht darauf an, wieviele zur Gesellschafterversammlung kommen, sondern es werden auch diejenigen mitgezählt, die in den letzten zwei Jahren gar nicht mehr erschienen waren und sich für das Netz nicht mehr interessieren. Das Aufbringen der Stimmen für die Abwahl wird noch dadurch erschwert, daß die Einladung zu dieser Versammlung mit einer Frist von nur drei Wochen durch die Geschäftsführung (also den Geschäftsführer der GmbH) erfolgt.

Griffe in die Trickkiste

Da es aus Sicht unseres GbR- und GmbH-Geschäftsführers dennoch eng werden könnte, greift dieser nunmehr in die Trickkiste, die ihm die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag seinerzeit zur Verfügung gestellt haben. An dieser Stelle möchte der Verfasser noch einmal betonen, daß er keine Glosse verfassen wollte, sondern lediglich durch Überspitzung aufzeigen will, welche Machtfülle ein möglicher "Netz-Hai" hätte. Auch wenn ich nicht unterstelle, daß eine solche Knebelung der ärztlichen Kollegen beabsichtigt ist oder war, möchte ich gleichzeitig noch einmal betonen, daß alle Vertragsklauseln im mir vorgelegten Vertrag enthalten sind und von einem Despoten ausgenutzt werden könnten.

Der Griff in die Trickkiste beginnt damit, daß der GmbH-Geschäftsführer von dem der GmbH zustehenden eigenen Recht Gebrauch macht, jederzeit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu verlangen. Als mit der Geschäftsführung Beauftragter muß er dem nachkommen. Eine Ladungsfrist ist in diesem Fall nicht vorgesehen, die Ladung muß allerdings schriftlich erfolgen. Haben alle Netzärzte ein Telefaxgerät angeschafft, kann er z.B. am 3. Oktober um 10.00 Uhr für den Sonntagnachmittag um 16.00 Uhr zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung einladen. Der einzige Tagesordnungspunkt lautet: Änderung des Gesellschaftsvertrages. Da dann mit Sicherheit nicht die in der Satzung vorgesehenen 60 Prozent der Gesellschafter anwesend sind, wird in der Einladung darauf hingewiesen, daß am gleichen Tag der deutschen Einheit um 16.15 Uhr ggf. eine zweite Gesellschafterversammlung stattfindet, die dann in jedem Fall beschlußfähig ist. Bei Letzterem handelt es sich gar nicht um einen Trick, denn politische Parteien verfahren stets in gleicher Weise.

Findet die Gesellschafterversammlung statt, bestimmt nicht etwa die Gruppe der wenigen Erschienenen sondern die Geschäftsführung den Versammlungsleiter, d.h. natürlich den GmbH-Geschäftsführer. Das steht so ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag und ist zudem verbindlich. Aus Sicht unseres Netzkönigs wäre es am besten, wenn er sich selbst zum Versammlungsleiter bestimmte. Das ist nach dem Gesellschaftsvertrag auch der Regelfall. Darüber hinaus hat das für die erschienenen Ärzte einen großen Vorteil. Praktischerweise bestimmt der Gesellschaftsvertrag nämlich, daß der Versammlungsleiter zugleich Protokollführer ist. Sollte diese Ankündigung zu Tumulten führen, kann er aufgebrachte Gesellschafter kraft seines ihm als Versammlungsleiter zustehenden Hausrechts auch aus dem Tagungsraum verweisen und ggf. so ein knappes Abstimmungsergebnis retten. Dazu kann er auch einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Die Versammlungen sind zwar nicht öffentlich, aber die Geschäftsführung, also der GmbH/GbR-Geschäftsführer kann Dritten die Anwesenheit gestatten. Der Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Ärzte steht dieses Recht hingegen nicht zu.

Raus aus der Netz-Falle? Gar nicht so einfach!

Will unser Netzarzt nun endgültig nichts mehr mit "seiner" Netz GbR zu tun haben, hat er insofern Pech, als er eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu beachten hat. Da wir schon den 3. Oktober haben, ist er also noch fast 1 1/4 Jahre im Netz gefangen. Er muß sich daher weiter ärgern, daß die Evaluation und Qualitätssicherung dem GmbH/GbR-Geschäftsführer obliegt, der auch für den Abschluß der Verträge mit den Krankenkassen zuständig ist. Das daraus zu verteilende Honorar bestimmt er ebenfalls, denn es ist weder eine Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung vorgesehen noch gibt es einen Strukturausschuß. Nicht anders sieht es aus, wenn eine Kooperation mit einem Krankenhaus oder anderen Leistungserbringern abgeschlossen werden soll. Auch diese Entscheidungen liegen in der Kompetenz des allmächtigen Geschäftsführers. Nach dem Netz-Kodex vorgesehene Diziplinarmaßnahmen werden gegen ihn kaum erfolgen können. Denn das Antragsrecht für die Eröffnung eines solchen Verfahrens steht ausschließlich der Geschäftsführung zu. Auch dieses Recht konnte in dem Geschäftsbesorgungsvertrag auf die Management GmbH übertragen werden, die ihrerseits durch ihren Geschäftsführer handelt.

Juristischer Rat ein guter Rat

Ärzte, die sich in dieses Netz begeben, wechseln daher von einem demokratischen (KV) in ein monarchistisches System. Was bleibt da noch vom freien Arztberuf übrig? Keine Frage, auch als Vertragsarzt heutiger Prägung erscheinen die Bindungen häufig erdrückend. Im Vergleich zur Ärztegemeinschaft unseres "Netz-Haies" gleicht die Kassenärztliche Vereinigung aber einem Paradies. Letztlich werden die Ärzte hier zu Scheinselbständigen, die noch nicht einmal einen Personalrat haben. Berufsrechtlich sind solche Konstruktionen verboten. Doch wie lange hat es gedauert, bis Kredithaie strafrechtlich belangt werden?

Allen Netzwilligen kann daher nur empfohlen werden, sich von juristischer Seite im Vorfeld Einflußmöglichkeiten und Haftungsrisiken aufzeigen zu lassen. Die Juristen der Ärztekammer Niedersachsen stehen Ihnen dazu zur Verfügung. K. Scholz

© 2000 Niedersächsisches Ärzteblatt.
Wiedergabe auf medi-report.de mit freundlicher Genehmigung durch Rolf Heyde, Verlag und Redaktion "Niedersächsisches Ärzteblatt".


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